Die Satzung  des Tanzkreis Wertheim e.V.


§1


Name, Sitz und Zweck des Vereins


Der Verein führt den Namen  “ Tanzkreis Wertheim „  und hat seinen Sitz in Wertheim am
Main.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wertheim eingetragen werden und führt
dann den Zusatz e.V.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Amateurtanzsports als Breiten- und
Leistungsport. Der Verein soll dem Badischen Sportbund und dem Deutschen
Tanzsportverband angeschlossen werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung v. 24.12.1953. Wirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§2


Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


        a) Abhalten von regelmäßigen geordneten Trainingsabenden
        b) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
        c) Einsatz von Tanzlehrern
        d) Bereitstellung von Übungsräumen und Musik
        e) Durchführung von tanzsportlichen Wettbewerben

 


§3


Organe des Vereins


         1. Die Vorstandschaft
         2. Die Mitgliederversammlung

 


§4


Mitgliedschaft


a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so
    steht dem betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher
    Mehrheit entscheidet.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
    Der schriftlich dem Vorstand zu erklärende Austritt ist jederzeit zu Ende des Geschäfts -
    jahres möglich. Eine vierteljährliche Kündigungsfrist ist einzuhalten.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
    Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und
    wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner
    Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht
    nachkommt.
    Über einen Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung.
    Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben, - wenn es die
    Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand bis zur Einberufung seiner
    Mitgliederversammlung den vorläufigen Ausschluss beschließen.
    Der Rechtsweg gegen den Vereinsausschluss ist ausgeschlossen.

 


§5


Möglichkeiten der Mitgliedschaft


a) ordentliche Mitglieder                          b) außerordentliche Mitglieder
    aa) Vollmitglieder                                     aa) Jugendmitglieder
    bb) Ehrenmitglieder                                 bb) fördernde Mitglieder

Vollmitglied sind die Personen, die sich um Aufnahme beworben haben und die
aufgenommen worden sind. Sie haben aktives und passives Wahlrecht. Sie bezahlen
Aufnahmegebühr und einen Mitgliederbeitrag, der von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.

Ehrenmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die auf Vorschlag von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dazu ernannt worden sind. Sie haben
aktives und passives Wahlrecht. Sie sind beitragsfrei.

Jugendmitglieder sind Personen unter 18 Jahren, die sich mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters um eine Aufnahme beworben haben. Sie haben weder aktives,
noch passives Wahlrecht. Sie zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung in
vertretbarer niedriger Höhe festgesetzt wird. Ein Jugendwart vertritt sie in der Mitgliederversammlung, zu der sie zugelassen sind.

Fördernde Mitglieder sind Personen, die bei der Aufnahme zum Ausdruck gebracht haben,
dass sie nicht an den regelmäßigen Vereinsabenden teilhaben wollen, jedoch an
außerordentlichen Veranstaltungen. Sie haben kein aktives, noch passives Wahlrecht,
werden jedoch zu Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie zahlen einen einmaligen
jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 


§6


Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus: dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 3.Vorsitzenden,
der gleichzeitig Schatzmeister ist, dem Sportwart und dem Schriftführer.
Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3.Vorsitzende vertreten ihn
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3.Vorsitzende zur Vertretung des
1.Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann sein Amt
in Personalunion mit einem der anderen Vorstandsämter geführt werden, längstens jedoch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbst. Er darf im
übrigen Geschäfte bis zum Beitrag eines Monatsbeitragsaufkommens im Einzelfall,
einschließlich der der Aufnahme von Belastungen ausführen. Im übrigen bedarf der
Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung wird vom 1.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einer vorherigen
Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

 


§ 7


Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im ersten
Vierteljahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die als ordentliche Mitglieder am Tage der
Versammlung geschrieben sind.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die
Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen, sowie über Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr zwei Kassenprüfer, die der
Versammlung Bericht erstatten.
Die Einberufung der Versammlungen erfolgt schriftlich und durch den Vorstand mit einer
Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung
zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichem Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit
satzungsmäßig nicht anders vorgesehen ist.
Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, diese ist vom Schriftführer und vom 1.Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder 1/5
aller Mitglieder einzuberufen.

 


§ 8


Abteilungen


Für die innerhalb des Vereins betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des
Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht das Recht zu , in ihrem
sportlichen Bereich tätig zu werden. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen
bilden.

 


§ 9


Arbeitsbereiche


Die Mitgliederversammlung kam für einzelne Arbeitsbereiche Fachwarte wählen.
Diese können Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Sie haben dort beratende
Stimme.

 


§ 10


Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 


§ 11


Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen
Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. An dieser Versammlung
müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Für eine Beschlussfassung ist eine 3/4
Stimmmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb
von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestimmen, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen
haben.
Das nach Auflösung oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist der Stadt WERTHEIM
mit der Maßgabe zu überreichen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich zu
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die im § 1 genannten Zwecke betreffen, sowie
über die Auflösung des Vereins, sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 


§12


Diese Satzung ist am 15. Oktober 1978 errichtet und angenommen worden.
Alle Mitglieder halten sich an die Satzung gebunden.


Satzung vom 8.November 1978 eingetragen im Vereinsregister VR 118

   

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